Von Dr. Alfred Krammer
BGH Urt. v. 10.7.2025 – III ZR 59/24
Mit dem Urteil vom 10. Juli 2025 hat der BGH klargestellt, dass eine Klausel zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bei einem per Briefpost verschickten Werbeangebot unwirksam ist, wenn sie lediglich auf im Internet abrufbare AGB verweist, ohne eine bestimmte Fassung zu benennen.
Worum geht es?
Ein Telekommunikationsanbieter versandte im Jahr 2023 Werbeschreiben per Briefpost an Verbraucher. In dem beigefügten Antragsformular hieß es:„Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, abrufbar über www.(…).de/agb).“
Ein Verbraucherverband sah hierin eine Benachteiligung der Kunden und nahm den Anbieter auf Unterlassung aus § 1 UKlaG in Anspruch.
Was hat der BGH entschieden und warum?
Am 10. Juli 2025 hat der BGH entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist.
Zum einen verstößt die Klausel gegen § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach müssen AGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zugänglich sein, da Verbraucher nicht verpflichtet werden dürfen, zusätzliche Medien zu nutzen, um Kenntnis von den AGB zu erlangen.
Zudem verstößt die Klausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), wonach Rechte und Pflichten des Vertragspartners klar und verständlich dargestellt werden müssen. Die bloße Bezugnahme auf eine Internetseite mit dort hinterlegten AGB sei unklar. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist damit nicht hinreichend vorhersehbar, welche AGB-Fassung tatsächlich Vertragsbestanteil werden soll und in welchem Umfang er mit zusätzlichen Belastungen rechnen müsse. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.
Welche Auswirkungen hat diese Entscheidung für die Praxis?
AGB sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie dies von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der jeweiligen Interessen erwartet werden kann.
Nach § 305c Abs. 2 BGB gilt bei mehrdeutigen Klauseln die „kundenfreundlichste Auslegung“ (BGH v. 8.10.2020 – III ZR 80/20). Verbraucher dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht durch intransparente Formulierungen benachteiligt werden.
Für Unternehmen ergibt sich daraus die Pflicht, insb. bei Verträgen mit Verbrauchern sicherzustellen, dass der Vertragspartner in zumutbarer Kenntnis von den AGB in ihrer konkreten Fassung erlangen kann.
Dr. Alfred Krammer