Von Jochen Jahn
Ob Chatbot auf der Unternehmenswebsite, KI-generierte Suchübersicht oder automatisierte Antworten in sozialen Netzwerken – drei aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte ziehen eine klare Linie: Wer KI-Systeme im geschäftlichen Umfeld einsetzt, trägt die volle rechtliche Verantwortung für deren Ausgaben. Dieser Beitrag stellt die Entscheidungen des OLG Hamm, des LG München I und des LG Hamburg vor, arbeitet die gemeinsame Zurechnungslinie heraus und zeigt, welche Konsequenzen Unternehmen für den Einsatz KI-gestützter Kommunikationssysteme ziehen sollten.
OLG Hamm: Wettbewerbsrechtliche Haftung für Falschangaben des eigenen KI-Chatbots
Mit Urteil vom 12.05.2026 hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm entschieden, dass ein Unternehmen für irreführende Angaben seines KI-Chatbots wettbewerbsrechtlich haftet (OLG Hamm, Urt. v. 12.05.2026 – 4 UKl 3/25). Im zugrunde liegenden Fall hatte der auf der Website einer Klinik für ästhetische Medizin eingesetzte Chatbot Facharztbezeichnungen ausgegeben, die die betreffenden Ärzte tatsächlich nicht führen dürfen. Die Verbraucherzentrale NRW nahm die Klinikbetreiberin daraufhin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch.
Der Senat stellte klar, dass ein KI-Chatbot rechtlich kein „Dritter“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist. Der Chatbot ist vielmehr integraler Bestandteil der unternehmerischen Kommunikation und wird dem Betreiber vollständig zugerechnet. Auf die Ursache der Falschangabe kommt es dabei nicht an: Ob der Fehler auf einer technischen Fehlfunktion oder einer sogenannten KI-Halluzination beruht, ist für die Zurechnung unerheblich. Wer sich zur Kundenkommunikation eines KI-Systems bedient, muss dessen Ausgaben gegen sich gelten lassen wie eigene Werbeaussagen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Zurechnungsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Eine höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus – Unternehmen sollten sich gleichwohl nicht darauf verlassen, dass der BGH die instanzgerichtliche Linie aufweicht.
LG München I: „Übersicht mit KI“ – keine Privilegierung für Suchmaschinenanbieter
Die Entscheidung des OLG Hamm reiht sich in eine sich verdichtende Rechtsprechungslinie ein. Mit Urteil vom 28.05.2026 verurteilte das Landgericht (LG) München I Google zur Unterlassung falscher Aussagen in der Suchfunktion „Übersicht mit KI“ (AI Overview) (LG München I, Urt. v. 28.05.2026 – 26 O 869/26).
Das Gericht stellte darauf ab, dass die KI-Funktion nicht lediglich Suchergebnisse Dritter wiedergibt. Sie fasst die aufgefundenen Inhalte vielmehr in eigenen Worten und nach eigener Gliederung zusammen und präsentiert sie ausgewertet. Damit erzeugt die KI eigenständige, über die einzelnen Suchergebnisse hinausgehende Aussagen, die dem Anbieter unmittelbar als eigene Inhalte zuzurechnen sind. Eine pauschale Berufung auf die Privilegierung als Suchmaschinenanbieter ließ das Gericht nicht gelten: Wer Inhalte durch ein eigenes KI-System aufbereitet und neu formuliert, verlässt die Rolle des bloßen Vermittlers fremder Informationen.
Für die Praxis bedeutet das: Die haftungsrechtliche Trennlinie verläuft nicht zwischen „menschlich erstellt“ und „maschinell generiert“, sondern zwischen der Wiedergabe fremder Inhalte und der Schaffung eigener Aussagen. Sobald ein KI-System Inhalte eigenständig formuliert, liegt eine eigene Äußerung des Betreibers des KI-Systems vor.
LG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Chatbots – ein Disclaimer schützt nicht
Bereits im Herbst 2025 hatte das LG Hamburg in einem Verfahren gegen den Chatbot Grok des Netzwerks X eine vergleichbare Grundsatzentscheidung getroffen (LG Hamburg – 324 O 461/25). Danach haftet der Betreiber eines Chatbots für unwahre oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen der KI, wenn diese Falschinformationen über einen Account in einem sozialen Netzwerk dauerhaft und öffentlich abrufbar sind.
Zwei Aussagen der Entscheidung verdienen besondere Beachtung. Erstens ändert der Umstand, dass der Inhalt maschinell generiert wurde, nichts an seiner rechtlichen Unzulässigkeit – die Äußerung wird nicht dadurch zulässig, dass kein Mensch sie formuliert hat. Zweitens genügt ein allgemeiner Disclaimer wie „KI kann Fehler machen“ nicht als Haftungsausschluss. Der in der Praxis verbreitete Hinweis auf mögliche Fehler der KI entfaltet damit keine haftungsbefreiende Wirkung, wenn das System tatsächlich unwahre Tatsachenbehauptungen über identifizierbare Personen verbreitet.
Europäische KI-Verordnung: Transparenzpflichten ab 2. August 2026
Gemäß Artikel 50 der KI-Verordnung gelten ab dem 2. August 2026 abgestufte Transparenzpflichten: KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind – etwa Chatbots –, müssen so gestaltet sein, dass die Nutzer erkennen, dass sie mit einer KI interagieren (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Betreiber müssen zudem Deepfakes sowie KI-generierte oder manipulierte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, als künstlich erzeugt kennzeichnen (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Für den geschäftlichen Einsatz von Chatbots und KI-gestützten Kommunikationssystemen ist damit vor allem die Interaktionstransparenz nach Art. 50 Abs. 1 KI-VO maßgeblich. Die Verordnung begründet damit eine eigenständige unionsrechtliche Informationspflicht, die ergänzend zu den nationalen wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtlichen Zurechnungsgrundsätzen tritt.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die Zurechnung von KI-Ausgaben als eigene Äußerungen nach nationalem Recht wird durch die unionsrechtlichen Transparenzpflichten nicht ersetzt, sondern ergänzt. Wer kennzeichnungspflichtige KI-generierte Inhalte ohne entsprechende Kennzeichnung verbreitet, verstößt nicht nur gegen die Zurechnungsgrundsätze der nationalen Rechtsprechung, sondern auch gegen die unionsrechtliche Transparenzpflicht. Bei Verstößen gegen die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO drohen Bußgelder von bis zu 15 Mio. Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 99 Abs. 4 lit. g KI-VO); der Rahmen von bis zu 35 Mio. Euro oder 7 Prozent gilt nur für besonders schwerwiegende Verstöße, etwa gegen die verbotenen Praktiken des Art. 5 KI-VO.
Die gemeinsame Linie: KI-Ausgaben werden dem Betreiber wie eigene Äußerungen zugerechnet
Die drei Entscheidungen betreffen unterschiedliche KI-Systeme und Rechtsgebiete – Wettbewerbsrecht, Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht –, folgen aber demselben Grundsatz: Die Ausgaben eines KI-Systems werden dem Betreiber wie eigene Äußerungen zugerechnet. Dogmatisch überzeugt das: Wer sich zur Kommunikation mit dem Markt eines technischen Systems bedient, kann sich der Verantwortung für dessen Inhalte nicht mit dem Hinweis auf die Autonomie oder Fehleranfälligkeit der Technik entziehen. Die KI ist Werkzeug der unternehmerischen Kommunikation, nicht eigenständiges Rechtssubjekt und erst recht kein haftungsrechtliches Niemandsland.
Zugleich ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Alle drei Entscheidungen stammen von Instanzgerichten; die vom OLG Hamm zugelassene Revision zum BGH ist – Stand Juli 2026 – noch nicht entschieden. Denkbar bleibt, dass der BGH die Zurechnungsmaßstäbe präzisiert, etwa im Hinblick auf Prüf- und Überwachungspflichten des Betreibers oder auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen wirksame technische Schutzvorkehrungen haftungsmindernd wirken können. Bis dahin müssen Unternehmen von der strengen Linie der Instanzgerichte ausgehen. Wer auf eine spätere Lockerung durch den BGH setzt, trägt das volle Prozess- und Kostenrisiko – einschließlich Abmahnungen, Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen.
Prozessual ist zu beachten, dass den Betreiber im Streitfall regelmäßig eine gesteigerte Darlegungslast trifft: Die Funktionsweise des eingesetzten KI-Systems, die getroffenen Schutzvorkehrungen und die Kontrolle der Ausgaben liegen allein in seiner Sphäre. Ein pauschaler Verweis auf die technische Unvorhersehbarkeit generativer Systeme wird vor diesem Hintergrund kaum verfangen. Hinzu kommt das wirtschaftliche Risiko: Unterlassungsansprüche wirken in die Zukunft und können den weiteren Einsatz des Systems in der beanstandeten Form insgesamt infrage stellen – ein Umstand, der bei der Bewertung von KI-Projekten häufig unterschätzt wird.
Praxisfolgen: KI-Governance, Prüfpflichten und klare Verantwortlichkeiten
Für Unternehmen, die KI-gestützte Kommunikationssysteme einsetzen oder deren Einsatz planen, ergeben sich aus der dargestellten Rechtsprechung konkrete Handlungspflichten. Der Einsatz solcher Systeme erzeugt nicht nur datenschutzrechtliche Risiken – etwa im Hinblick auf die Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und das Verbot ausschließlich automatisierter Entscheidungen nach Art. 22 DS-GVO –, sondern auch erhebliche wettbewerbs- und persönlichkeitsrechtliche Haftungsrisiken. Diese sind im Rahmen von Risikoanalysen und KI-Governance-Konzepten zwingend zu berücksichtigen.
Konkret sollten Unternehmen zunächst prüfen, in welchen Bereichen KI-Systeme mit Außenwirkung kommunizieren – vom Kunden-Chatbot über KI-generierte Produktbeschreibungen bis zu automatisierten Antworten in sozialen Netzwerken. Für diese Systeme sind eine regelmäßige inhaltliche Überprüfung der Ausgaben, dokumentierte Testverfahren vor der Inbetriebnahme sowie klare interne Verantwortlichkeiten für Betrieb und Kontrolle einzurichten. Fachlich sensible Angaben – im Fall des OLG Hamm die berufsrechtlich geschützten Facharztbezeichnungen – sollten dem KI-System entweder gar nicht überlassen oder durch geprüfte, fest hinterlegte Inhalte abgesichert werden.
Daneben verdient die Vertragsgestaltung mit KI-Anbietern Aufmerksamkeit: Regressansprüche und Freistellungsregelungen für den Fall fehlerhafter Ausgaben sollten ausdrücklich vereinbart werden, ändern jedoch nichts an der Außenhaftung des Betreibers gegenüber Verbrauchern, Wettbewerbern und Betroffenen. Ein allgemeiner Hinweis auf die Fehleranfälligkeit der KI genügt nach der Rechtsprechung des LG Hamburg gerade nicht. Angesichts dieser Rechtsprechungslinie sind laufende Ausgabenkontrolle und klare Governance-Strukturen keine Kür, sondern gebotene Sorgfaltspflicht.
Fazit: Wer KI sprechen lässt, haftet für das Gesagte
Die Entscheidungen des OLG Hamm, des LG München I und des LG Hamburg markieren einen Wendepunkt für den geschäftlichen KI-Einsatz in Deutschland: KI-Ausgaben sind rechtlich keine unverbindlichen Maschinenäußerungen, sondern werden dem Betreiber wie eigene Erklärungen zugerechnet – im Wettbewerbsrecht ebenso wie im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht. Weder die technische Ursache des Fehlers noch ein pauschaler Disclaimer entlasten den Betreiber.
Auch wenn die höchstrichterliche Klärung durch den BGH noch aussteht, sollten Unternehmen die instanzgerichtliche Linie zum Anlass nehmen, ihre KI-gestützten Kommunikationssysteme systematisch zu erfassen, die Ausgaben laufend zu kontrollieren und Verantwortlichkeiten sowie Anbieterverträge entsprechend auszugestalten. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung des KI-Einsatzes hilft, Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Schadensersatzrisiken zu vermeiden.
Dipl.-Kfm. Jochen Jahn