Von Jochen Jahn
Einführung
Der Einsatz von KI-Systemen im Arbeitsalltag nimmt kontinuierlich zu. Arbeitnehmer bedienen und überwachen die Systeme, die in einer Vielzahl betrieblicher Bereiche zum Einsatz kommen. Damit geht ein breites Spektrum potenzieller Rechtsverletzungen einher. Betroffen sind insbesondere die Vertragsverhältnisse des Arbeitgebers mit Kunden und Geschäftspartnern, etwa bei mangelnder Verwertbarkeit von Leistungen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen oder durch die Eingabe von Geschäftsgeheimnissen in externe KI-Systeme.
Haftung des Arbeitgebers
Für Schäden, die aus den genannten Rechtsverletzungen resultieren, haftet zunächst der Arbeitgeber. Als Betreiber der KI-Systeme trägt er das Unternehmerrisiko und ist zugleich für die sachgerechte Organisation von Betrieb und Arbeitsmitteln verantwortlich. Hieraus ergibt sich eine Sorgfaltspflicht, den Einsatz der Systeme angemessen zu gestalten. Die Schulungspflicht nach Art. 4 der KI-Verordnung bekräftigt diesen Grundsatz, indem sie den Arbeitgeber verpflichtet, seine Mitarbeitenden im Umgang mit KI-Systemen angemessen zu schulen. Darüber hinaus kann die Haftung des Arbeitgebers auch unabhängig von dieser Sorgfaltspflicht begründet werden. Nach § 278 BGB ist er für Pflichtverletzungen und Verschulden seiner Arbeitnehmenden verantwortlich, soweit diese als Erfüllungsgehilfen tätig sind. Eine Zurechnung entfällt lediglich dann, wenn kein Zusammenhang mehr mit einer Pflicht des Arbeitgebers besteht.
Haftung der Arbeitnehmer
Unter Berücksichtigung der Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Regress nehmen, wenn dieser eine Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Pflichtverletzungen
Zu unterscheiden ist zwischen einer primären Interaktionspflicht und einer sekundären Überwachungspflicht. Beim Einsatz von KI-Chatbots wie ChatGPT fällt das korrekte Bedienen des Tools in die primäre Interaktionspflicht, die rechtliche Überprüfung des Outputs in die sekundäre Überwachungspflicht.
Welcher Maßstab für die Pflichtverletzung anzulegen ist, ist umstritten. Nach einem objektivierenden Ansatz richtet sich die primäre Interaktionspflicht grundsätzlich danach, was von einem Durchschnittsmenschen erwartet werden kann. Personenspezifische Besonderheiten wie ein vermindertes Leistungsvermögen bleiben, soweit sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, unberücksichtigt. Die sekundäre Überwachungspflicht beschränkt sich auf offensichtliche Fehler.
Vertretenmüssen
Für das Vertretenmüssen von Pflichtverletzungen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Haftungsprivilegierungen. Während im allgemeinen Schuldrecht nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB das Vertretenmüssen des Schuldners vermutet wird, schafft § 619a BGB im Arbeitsverhältnis zugunsten der Arbeitnehmer eine Ausnahme von dieser Vermutung. Ihr Verschulden wird nicht vermutet, vielmehr trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast. Darüber hinaus haftet der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung zum innerbetrieblichen Schadensausgleich bei leichtester Fahrlässigkeit nicht und bei mittlerer Fahrlässigkeit lediglich anteilig. Eine volle Haftung tritt regelmäßig nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ein, vorbehaltlich von Ausnahmen aus Billigkeitsgründen
In der Literatur wird zudem vertreten, dass der Erfolg eines Regressanspruchs gegenüber dem Arbeitnehmer davon abhängig ist, ob eine Schulung im Einklang mit den Vorgaben der KI-Verordnung durchgeführt wurde. Gleichwohl ist zu beachten, dass eine volle Haftung des Arbeitnehmers wegen Vorsatzes nach den dargestellten Grundsätzen nicht automatisch angenommen werden kann, wenn dieser vorsätzlich gegen eine Schulungsvorgabe verstößt. Voraussetzung für eine Vollhaftung wegen Vorsatzes ist vielmehr, dass der Arbeitnehmer auch den eingetretenen Schaden und nicht bloß die Pflichtverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Haftung der Organe
Organe juristischer Personen können ebenfalls für Fehlverhalten von Arbeitnehmern beim Einsatz von KI haften, da sie Pflichten gegenüber der Gesellschaft innehaben.
Für Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich dies aus § 43 Abs. 1 GmbHG, für Vorstände einer Aktiengesellschaft aus §§ 76, 93 Abs. 1 AktG. Diese Pflichten umfassen sowohl die Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, um gesetzeskonformes Handeln der Arbeitnehmer zu gewährleisten, etwa durch Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) einschließlich der Schulungspflicht nach der KI-Verordnung.
Verstoßen Organe in zu vertretender Weise gegen diese Pflichten und entsteht hierdurch ein Schaden, kommt eine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG für Geschäftsführer und § 93 Abs. 2 S. 1 AktG für Vorstände in Betracht.
Eine Haftungsfreistellung kann jedoch unter dem Grundsatz der sogenannten Business Judgement Rule (BJR) in Betracht kommen. Dieser ursprünglich aus dem US-amerikanischen Recht stammende Grundsatz ist auch im deutschen Recht anerkannt und besagt, dass Organe einer Gesellschaft nicht pflichtwidrig handeln, wenn sie bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durften, zum Wohle der Gesellschaft und auf Grundlage angemessener Informationen zu handeln.
Die BJR kann jedoch keine Gesetzesverletzungen rechtfertigen. Im Bereich der Compliance-Entscheidungen ist daher ein enger Spielraum zu beachten: Die Entscheidung, ob ein CMS einzurichten ist, unterliegt keiner unternehmerischen Beurteilung, sondern stellt eine gesetzlich normierte Organpflicht dar. Hingegen fällt die konkrete Ausgestaltung des CMS in das unternehmerische Ermessen, soweit ein angemessener Mindeststandard gewahrt bleibt. Bezüglich der Schulungspflicht nach der KI-Verordnung legt diese zwar keine detaillierten Vorgaben für den Einzelfall fest, formuliert jedoch abstrakte Mindestanforderungen, die bei der Umsetzung zu berücksichtigen sind.
Fazit
Der Einsatz von KI im Arbeitsverhältnis eröffnet ein komplexes Haftungsgefüge. Primär haftet der Arbeitgeber für die Wahrung seiner Sorgfaltspflicht und das Verschulden seiner Arbeitnehmer, wobei die Einhaltung der Schulungspflicht nach der KI-Verordnung zentrale Bedeutung für alle haftungsrelevanten Beziehungen hat. Darüber hinaus haftet der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, wobei eine volle Haftung wegen Vorsatzes nur eintritt, wenn der Schaden selbst vorsätzlich herbeigeführt wurde. Auch Organe juristischer Personen können für die Verletzung ihrer Überwachungs- und Sorgfaltspflichten haften. Jedoch könnte eine Haftungsfreistellung unter dem Grundsatz der sogenannten Business Judgement Rule (BJR) in Betracht kommen. Die Business Judgement Rule hilft jedoch nur bei der Frage des “Wie” und nicht bei der Frage des “Ob”.
Dipl.-Kfm. Jochen Jahn