Von Jochen Jahn
Seit dem 27. September 2026 gilt das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. 2026 I Nr. 43). Damit hat der Gesetzgeber die EmpCo-Richtlinie, die Richtlinie (EU) 2024/825, in deutsches Recht umgesetzt. Wer jetzt mit „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder einem grünen Siegel wirbt, muss das belegen können, und zwar in der Werbung selbst. Wir erklären, was sich ändert, wen es trifft und was bei Verstößen droht.
I. Was ist die EmpCo-Richtlinie?
EmpCo steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28. Februar 2024 ändert die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, gehört zum Green Deal, mit dem die EU bis 2050 klimaneutral werden will, und soll Verbraucher vor Umweltversprechen schützen, die mehr behaupten, als dahintersteht.
Umweltaussagen im Marketing und auf Verpackungen müssen seit dem Stichtag nachvollziehbar sein. Wer „umweltfreundlich“, „grün“ oder „nachhaltig“ schreibt, ohne das auf demselben Medium klar und hervorgehoben zu erklären, macht eine allgemeine Umweltaussage. Die ist nur noch zulässig, wenn das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann, etwa das EU-Umweltzeichen oder den Blauen Engel (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Anhang Nr. 4a UWG). Für „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ gilt Ähnliches: Beruht die Aussage auf Kompensation, ist sie verboten (Anhang Nr. 4c UWG). Beruht sie auf echter Reduktion, muss die Werbung selbst erklären, was gemeint ist.
Soziale Nachhaltigkeit ist ebenfalls erfasst, allerdings auf anderem Weg. Der Begriff der Umweltaussage deckt sie nicht ab. Dafür nennt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG jetzt ausdrücklich „ökologische oder soziale Merkmale“ als wesentliche Merkmale, über die ein Unternehmen nicht täuschen darf. Und Nachhaltigkeitssiegel nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG umfassen auch soziale Merkmale, etwa faire Arbeitsbedingungen oder Tierschutz. Wer solche Aussagen auf LinkedIn oder Instagram postet, braucht dafür dieselben Belege wie auf der Verpackung.
II. Warum wird für die EmpCo das UWG geändert?
Das UWG setzt die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken um, deshalb landen die EmpCo-Vorgaben dort. Drei Bereiche treffen den Mittelstand besonders: Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit künftigen Umweltleistungen. Den Begriff der Umweltaussage definiert § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG weit. Erfasst ist jede Aussage oder Darstellung, nach der ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Unternehmer keine oder eine positive Auswirkung auf die Umwelt hat, weniger umweltschädlich ist als andere oder seine Umweltwirkung im Laufe der Zeit verbessert hat. Ob das ausdrücklich dasteht oder nur mitschwingt, spielt keine Rolle.
Erfasst sind ausdrücklich auch Bilder, Symbole, Etiketten sowie Marken-, Firmen- und Produktnamen. Ein grünes Blatt auf der Verpackung oder ein Produktname mit „Eco“ ist damit eine Umweltaussage, sobald Verbraucher daraus einen Umweltvorteil ablesen.
Die schwarze Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG hat sechs neue Nummern bekommen. Wer eine dieser Praktiken gegenüber Verbrauchern anwendet, handelt stets unlauter; ob im Einzelfall jemand getäuscht wurde, prüft das Gericht nicht mehr. Für die meisten Unternehmen sind diese Verbote relevant:
· Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem und ohne staatliche Festsetzung (Nr. 2a).
· Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung (Nr. 4a).
· Aussagen zum ganzen Produkt oder Unternehmen, die nur einen Teilaspekt betreffen (Nr. 4b). Die recycelte Verpackung macht das Produkt nicht „nachhaltig“.
· Klimaneutralität, verringerte Emissionen oder positive Klimawirkung auf Grundlage von Kompensation (Nr. 4c). Das Zertifikat für gepflanzte Bäume rettet den Claim nicht mehr.
· Gesetzliche Pflichtanforderungen als Besonderheit des eigenen Angebots (Nr. 10a) sowie irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software-Updates (Nr. 23d).
Dazu kommt § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Wer gegenüber Verbrauchern mit künftigen Umweltleistungen wirbt („bis 2030 klimaneutral“), braucht einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, den ein unabhängiger Sachverständiger regelmäßig prüft. Seine Ergebnisse müssen Verbraucher einsehen können. Schon der BGH verlangte, dass Werbung mit „klimaneutral“ selbst erklärt, ob Emissionen vermieden oder nur kompensiert werden (BGH, Urt. v. 27.06.2024 – I ZR 98/23). Beruht der Claim auf Kompensation, hilft seit dem 27. September 2026 auch diese Erklärung nicht mehr.
III. Gilt die EmpCo im B2B-Bereich?
Die EmpCo-Richtlinie schützt Verbraucher. Die schwarze Liste und die Vorgaben zu Siegeln und künftigen Umweltleistungen gelten nur für Werbung gegenüber Verbrauchern. Reine B2B-Anbieter sind trotzdem betroffen.
Zulieferer geben ihre Nachhaltigkeitsangaben in die Lieferkette hinein. Das Datenblatt des Komponentenherstellers landet im Prospekt des Händlers, und der wirbt damit gegenüber Verbrauchern. Fällt die Angabe dort durch, kommt der Regress über den Liefervertrag zurück. Die eigene Website erreicht ohnehin jeden, auch Verbraucher.
Das UWG schützt neben Verbrauchern auch Mitbewerber und sonstige Marktteilnehmer. Das Irreführungsverbot des § 5 UWG gilt im B2B-Geschäft genauso, und § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zählt ökologische und soziale Merkmale seit dem Stichtag ausdrücklich zu den wesentlichen Merkmalen. Ein unbelegtes „CO₂-reduziert“ im Angebot an einen Geschäftskunden ist also angreifbar, nur eben über § 5 oder § 5a statt über die schwarze Liste.
Für B2B-Claims gilt deshalb derselbe Maßstab: richtig, belegt und mit klarem Bezugsrahmen.
IV. Ist Altware nach dem 27. September 2026 automatisch verboten?
1. Der Zeitpunkt der Herstellung ist nicht entscheidend
Das Gesetz knüpft nicht daran an, wann ein Produkt hergestellt oder eine Verpackung bedruckt wurde. Maßgeblich ist die geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG): Wird das Produkt ab dem 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern angeboten, beworben oder verkauft, gilt neues Recht. Eine im Frühjahr 2026 bedruckte Verpackung mit „klimaneutral durch Kompensation“ verstößt seit dem Stichtag gegen das UWG, sobald das Produkt im Regal steht.
2. Die Übergangsregel des § 15b UWG
Der neue § 15b UWG, verkündet am 27. Oktober 2026 und rückwirkend zum 27. September 2026 in Kraft, enthält für Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, eine Sonderregel: Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG wegen der neuen Umwelt- und Sozialtatbestände sind nach Treu und Glauben und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit geltend zu machen. Das Gericht wägt dabei die Schwere des Verstoßes, die Anstrengungen des Unternehmens zur Beseitigung, die Kosten und die Umweltbelastung einer Beseitigung ab, etwa durch Vernichtung der Ware. Die Regel läuft am 26. September 2028 aus.
Ein Freibrief ist das nicht. Die Ware bleibt rechtswidrig gekennzeichnet, § 15b UWG verändert nur, ob und wie weit Mitbewerber und Verbände den Anspruch durchsetzen können. Nach der Gesetzesbegründung reicht das Spektrum von zusätzlichen Informationspflichten über eine individuelle Abverkaufsfrist bis zum Ausschluss des Unterlassungsanspruchs (BT-Drs. 21/8158, S. 46). Schadensersatz erfasst sie nicht. Ob Lagerware, die am 27. September 2026 noch nicht ausgeliefert war, unter „in Verkehr gebracht“ fällt, ist ungeklärt. Wir würden uns darauf nicht verlassen.
3. Was gilt für bereits gedruckte Flyer und Kataloge
Flyer, Kataloge, Beileger und Messebanner sind Werbemittel. Privilegiert sind nach § 15b UWG aber nur „in Verkehr gebrachte Waren“, Werbung erwähnt die Vorschrift nicht. Für gedruckte Werbung gilt der Stichtag deshalb ohne Übergang. Ein Flyer im Lager wirkt noch nicht nach außen. Sobald er ausgelegt, verteilt, einem Paket beigelegt oder als PDF online gestellt wird, ist das eine neue geschäftliche Handlung nach neuem Recht. Wir empfehlen, die Auslieferung zu stoppen, bis die Aussagen geprüft sind. Ein Überkleber oder Einleger kann einen Claim retten, „klimaneutral“ auf der Titelseite eher nicht.
Wurde der Flyer schon verteilt, vermuten die Gerichte Wiederholungsgefahr. Ein dokumentierter Verteilstopp räumt diese Vermutung nicht aus, dafür braucht es regelmäßig eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Beim Rückruf kommt es darauf an, wo die Exemplare liegen. Flyer, die Verbraucher mitgenommen haben, kann niemand zurückholen. Anders bei Werbemitteln, die noch bei Händlern, auf Messeständen oder bei Vertriebspartnern ausliegen: Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Unterlassungsschuldner im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf seine Abnehmer einwirken, damit diese die beanstandete Werbung nicht weiter verwenden (BGH, Beschl. v. 29.09.2016 – I ZB 34/15; BGH, Urt. v. 04.05.2017 – I ZR 208/15).
V. Was droht bei Verstößen gegen das UWG?
Das UWG wird privat durchgesetzt. Abmahnen dürfen Mitbewerber, die tatsächlich und nicht nur gelegentlich am Markt tätig sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG), Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale, sofern sie in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 2, § 8b UWG), qualifizierte Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG) sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern (§ 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG).
Üblich ist die Abmahnung mit Aufforderung zur strafbewehrten Unterlassungserklärung, bei Weigerung folgt die einstweilige Verfügung oder die Klage auf Unterlassung und Beseitigung. Die Abmahnkosten trägt bei berechtigter Abmahnung der Abgemahnte (§ 13 Abs. 3 UWG). Dazu kommen die Kosten der Umstellung, Vertragsstrafen aus früheren Unterlassungserklärungen oder aus Lieferverträgen und der Reputationsschaden, wenn der Fall öffentlich wird.
Verbraucher selbst können keine Unterlassung verlangen. Seit 2022 haben sie aber einen eigenen Schadensersatzanspruch, wenn eine unlautere Handlung sie zu einer Kaufentscheidung veranlasst hat, die sie sonst nicht getroffen hätten (§ 9 Abs. 2 UWG).
Bußgelder sind die Ausnahme. § 19 UWG erlaubt sie nur bei weitverbreiteten Verstößen, die Verbraucher in mehreren EU-Mitgliedstaaten betreffen, und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme der Verbraucherschutzbehörden nach Art. 21 der Verordnung (EU) 2017/2394. Dann allerdings mit Gewicht: bis zu 50.000 Euro, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz bis zu 4 Prozent des in den betroffenen Mitgliedstaaten erzielten Umsatzes, und bis zu 2 Millionen Euro, wenn sich der Umsatz nicht schätzen lässt. Für den Mittelständler ist das Bußgeld ein Randrisiko, die Abmahnung des Wettbewerbers das reale.
VI. Handlungsbedarf für Unternehmen
Wir empfehlen ein Vorgehen in fünf Schritten:
· Bestandsaufnahme: Welche Umwelt- und Sozialclaims verwendet das Unternehmen, wo (Verpackung, Website, Shop, Social Media, Messe, Vertriebsunterlagen) und in welcher Form (Text, Siegel, Logo, Produktname)?
· Einstufung: Ist die Aussage pauschal („nachhaltig“), beruht sie auf Kompensation, nutzt sie ein Siegel ohne Zertifizierungssystem oder verspricht sie eine künftige Umweltleistung? Diese Claims brauchen Sofortmaßnahmen.
· Nachweise: Liegt für jeden verbleibenden Claim ein Beleg vor, und auf welcher Methode beruht er? Das Ergebnis gehört dokumentiert, weil die schwarze Liste bei allgemeinen Umweltaussagen den Nachweis vom Unternehmen verlangt.
· Präzisierung: Jeder Claim bekommt seinen Bezugsrahmen (welches Produkt, welcher Teil, welcher Zeitraum, welche Methode) auf demselben Medium, nicht nur per Link.
· Freigabeprozess: Wer prüft neue Claims und ihre Nachweise, und was passiert, wenn der Nachweis fehlt? Ohne feste Zuständigkeit landet der nächste grüne Slogan wieder ungeprüft im Katalog.
VII. Fazit
Seit dem 27. September 2026 gilt für Umwelt- und Sozialwerbung ein strengerer Maßstab, und Altware ist davon nicht ausgenommen. Was vor dem Stichtag produziert wurde, kann beim Verkauf danach gegen das UWG verstoßen.
Der neue § 15b UWG mildert für Waren, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, die Durchsetzung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen, beseitigt den Verstoß aber nicht. Für Flyer, Kataloge und andere Werbemittel gilt die Regel nicht. Gedruckte Restauflagen gehören deshalb gesperrt, korrigiert oder ersetzt. Bereits verteilte Exemplare lassen sich bei Verbrauchern nicht zurückholen; bei Händlern und Vertriebspartnern muss das Unternehmen im Rahmen des Zumutbaren auf eine Rücknahme hinwirken.
Wer seine Claims noch nicht geprüft hat, sollte jetzt anfangen. Die ersten Abmahnungen zu Umweltwerbung kommen erfahrungsgemäß von Wettbewerbern und Verbänden, und sie kommen schnell.
Dipl.-Kfm. Jochen Jahn